Radwege, rechtlich
- über die Benutzungspflicht von Radwegen
Benutzungspflichtige Radwege
Radwege, die mit den Zeichen 237, 240 oder 241
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Zeichen 237 |

Zeichen 240 |

Zeichen 241 |
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gekennzeichnet sind, sind benutzungspflichtig
und müssen i.a. von Radfahrern befahren werden. Das gilt für
Radwege, die rechts der Fahrbahn liegen, wie auch für Radwege,
die links davon verlaufen (linksseitige Radwege).
Insbesondere dürfen Radwege nur linksseitig
("falschherum") befahren werden, wenn sie in dieser
Fahrtrichtung beschildert sind.
Die Benutzungspflicht ist nicht unproblematisch, da das
Befahren von Radwegen i.a. gefährlicher
ist, als auf der Fahrbahn der Straße mit dem Rad zu fahren.
Dies gilt in besonderem Maße für linksseitige Radwege, die
ein fast zwölffach erhöhtes
Unfallrisiko bieten.
Die Zeichen müssen nach jeder Einmündung wiederholt
werden, sonst endet der (benutzungspflichtige) Radweg dort,
da das Ende von Radwegen nicht gesondert gekennzeichnet
werden muß.
Allerdings müssen auch als benutzungspflichtig ausgeschilderte
Radwege unter bestimmten Umständen nicht befahren werden.
Die Ausnahmen richten sich aber nicht danach,
ob der Radweg die Mindestvoraussetzungen erfüllt, die seit
Änderung der StVO an ihn gestellt werden. Denn diese Vorschriften
richten sich nur an die Verwaltungsbehörden und geben diesen
vor, wann sie einen Radweg beschildern und damit benutzungspflichtig
machen dürfen. Sie haben keine Wirkung für den einzelnen
Radfahrer. Dieser hat sich zunächst nur danach
zu richten, ob hier ein "Radweg"-Schild steht oder nicht.
Ausnahmen von der Benutzungspflicht vielmehr in der Rechtsprechung
schon seit Jahren bekannt. Es gibt drei Grundsätze, die
bei Benutzungspflicht gegeben sein müssen:
- straßenbegleitend,
- benutzbar
und
- zumutbar.
Erfüllt ein Radweg auch nur eines dieser
Kriterien nicht, muß er nicht benutzt werden.
Man darf dann mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn mitfahren,
selbst wenn der Radweg beschildert ist.
- straßenbegleitend:
Radwege sind u.a. nicht straßenbegleitend, wenn sie zu
weit von der Hauptfahrbahn entfernt geführt werden
(Das ist natürlich kein ganz klares Kriterium) oder aber
an Kreuzungen nicht dieselben Vorfahrtsrechte wie die
Parallelstraße bekommen. Radwege, die weitab von einer
parallelen Fahrbahn oder gar völlig unabhängig von Straßen
verlaufen sind nicht straßenbegleitend.
- benutzbar:
Unbenutzbar sind Radwege beispielsweise,
- wenn sie nicht in die Richtung führen, in die man
fahren will (u.a. auch, wenn man links abbiegen möchte
und an der nächsten Kreuzung keine spezielle Radverkehrsführung
dazu vorgesehen ist; dann darf der Radweg rechtzeitig
vorher verlassen werden),
- wenn sie zugeparkt oder zugestellt (z.B. Mülltonnen)
oder "Horden" von Fußgängern auf ihnen laufen,
so daß man nicht fahren kann,
- anderweitig (z.B. durch Schneemassen) blockiert
sind, aber auch
- von Schnee bedeckt ist, während die Fahrbahn geräumt
ist.
Jeweils der blockierte Abschnitt ist nicht benutzungspflichtig;
jedoch muß man nicht ständig zwischen Radweg und Fahrbahn
wechseln, sondern fährt rechtzeitig an einer möglichst
sicheren Stelle vor dem Hindernis auf die Fahrbahn und
an einer sicheren Auffahrt danach, wieder auf den Radweg
zurück. Ist der Radweg alle paar hundert Meter unbenutzbar,
muß er insgesamt nicht befahren werden, weil ein ständiger
und nicht gerade ungefährlicher Spurwechsel nicht zugemutet
werden kann.
Dabei ist unerheblich, ob der Gehweg frei ist, denn
Radfahrer dürfen nicht auf Gehwegen fahren, auch nicht
über sie ausweichen. Die einzig legalen Varianten sind
Benutzung der Fahrbahn oder Schieben
über den Gehweg, letzteres aber auch nur, wenn dadurch
Fußgänger nicht behindert werden. Ansonsten wäre dann
auf der Fahrbahn zu schieben, wo man aber auch gleich
fahren kann.
- zumutbar:
Zumutbarkeit ist ein unscharfer Begriff. Zunächst einmal
ist ein Radfahrer nach § 3 StVO gehalten, seine Geschwindigkeit
den Umständen anzupassen. Eine schlechte Oberflächenbeschaffenheit
(z.B. schlechter Belag, rutschige Blätter, Streugut) des
Radwegs bringt alleine keine Unzumutbarkeit. Kann sie
jedoch auch durch angepaßte Fahrweise nicht ausgeglichen
werden, muß der dann unzumutbare Radweg nicht benutzt
werden. Nicht hinnehmen muß man beispielsweise auch, daß
auf dem Radweg verbliebenes Streugut, Glasscherben oder
ähnliches ständig zu Reifenpannen führen.
"Unzumutbar" kann man vielleicht am besten
daran festmachen, ob der Zustand durch angepaßtes Fahren
nicht mehr in den Griff zu bekommen ist. Dieses Kriterium
schließt dann auch die Benutzungspflicht kurzer Stecken
linksseitigen Radwegs aus (weil dazu die Fahrbahn gequert
werden muß und damit eine deutliche Gefahrenquelle geschaffen
wird), wie auch ständigen Wechsel zwischen Abschnitten
benutzungspflichtigen Radwegs und der Fahrbahn oder
zwischen rechts- und linksseitigen Radwegstücken.
Zu den Ausnahmen von der Benutzungspflicht siehe auch Wolfgang
Strobls "50 Gründe keinen Radweg
zu benutzen", die sich als Sammlung kreativer Umsetzungen
der oben angeführten Ausnahmen verstehen lassen.
"Andere" Radwege
"Andere Radwege" sind Wege, die "nach außen erkennbar
für die Benutzung durch den Radverkehr bestimmt", aber
nicht als Radweg beschildert sind. Rechts der Fahrbahn liegende
andere Radwege dürfen
von Radfahrern befahren werden, müssen aber nicht. Das linksseitige
Befahren anderer Radwege ist verboten.
Wie diese "erkennbare" Kennzeichnung auszusehen
hat, ist nicht eindeutig festgelegt. Klar ist, daß eine
bauliche Trennung zwischen Radweg und Fahrbahn einerseits
und zwischen Radweg und eventuellem Gehweg andererseits
vorliegen muß. Eine reine Einfärbung des Weges dürfte dazu
nicht genügen, ebensowenig eine simple weiße Trennlinie.
Eventuell können auf die Oberfläche gepinselte Fahrradsymbole
oder Darstellungen des Zeichen 237 einen
Weg als anderen Radweg ausweisen.
Fahrradspuren
Für Fahrradspuren auf der Fahrbahn (und von ihr durch Zeichen 295
- Fahrbahnbegrenzung; breite durchgezogene Linie - abgetrennt)
gelten Aussagen über Radwege entsprechend. Insbesondere sind
sie nur benutzungspflichtig, wenn sie beschildert sind. Dabei
genügt die Wiedergabe der Zeichen auf der Oberfläche alleine
nicht (siehe auch § 42 Abs. 6 Nr. 3 StVO),
es muß schon ein Blechschild herumstehen. Falls kein Breitstrich
zur Abtrennung verwendet wurde, ist das zwar nicht vorschriftsmäßig,
aber für die Benutzungspflicht, die auch hier alleine an der
Beschilderung hängt, unerheblich.
"Schutzstreifen"
Schutzstreifen,
besser "Suggestivstreifen", sind von der Fahrbahn
durch Zeichen 340 (Leitlinie; unterbrochene Linie) abgetrennte
zumeist sehr schmale Streifen am rechten Fahrbahnrand. Sie
können zusätzlich mit Fahrradsymbolen gekennzeichnet sein.
Sie sollen Radfahrer schützen, bewirken aber (wie Radwege
und Radfahrstreifen) oft genug das Gegenteil.
Schutzstreifen stehen den anderen Radwegen gleich und dürfen
benutzt werden, wenn sie breit genug dafür sind. Breit genug
bedeutet vor allem, daß man auch auf ihnen nicht zu nahe
am Fahrbahnrand fahren muß oder gar im Aufklappbereich der
Türen abgestellter Fahrzeuge. Die Rechtsprechung schreibt
zu Gehwegen und parkenden Fahrzeugen deutliche Sicherheitsabstände
vor (in letzterem Fall mindestens ein Meter, zu Gehwegen
sollten es 70 bis 80 cm sein). Können diese auf dem Schutzstreifen
nicht eingehalten werden, kann man auch links neben ihm
fahren. Das Rechtsfahrgebot hat hauptsächlich den Schutz
des Gegenverkehrs zur Absicht, nicht aber das Abdrängen
von Fahrzeugen an den äußersten rechten Rand.
Anders als bei Fahrradstreifen dürfen andere Fahrzeuge
über Schutzstreifen ausweichen, z.B. wenn sie bei Gegenverkehr
nicht aneinander vorbeikommen. Dabei ist jedoch eine Gefährdung
der Radfahrer auszuschließen. Ob das in der Praxis befolgt
wird, kann aufgrund von Beobachtungen im Straßenverkehr
angezweifelt werden.
Seitenstreifen
Seitenstreifen sind von durch Zeichen 295 (Fahrbahnbegrenzung;
durchgezogene Linie) abgetrennte, aber nicht als Fahrradstreifen
(durch Schild) gekennzeichnete Teile am rechten Rand der Fahrbahn.
Radfahrer dürfen auf ihnen
fahren, wenn sie dabei Fußgänger nicht behindern. Landwirtschaftliche
Fahrzeuge, Fuhrwerke oder ähnlich langsame Fahrzeuge müssen
auf ihnen fahren. Insbesondere muß auch auf ihnen gehalten
und geparkt werden.
Freigegebene Gehwege
Gehwege können mit Zeichen 239 (Fußgänger) gekennzeichnet
und durch Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei)

für das Befahren mit Fahrrädern freigegeben sein. Diese
Freigabe gilt dann jeweils nur für die ausgeschilderte Fahrtrichtung.
Auf derartigen Gehwegen werden Radfahrer als Gäste der
Fußgänger geduldet. Sie dürfen dort höchstens mit Schrittgeschwindigkeit
fahren und haben auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.
Diese Hinweise
gibt es auch als PDF-Faltblatt "Sonderwege
für Radfahrer" zum Ausdrucken.
Anhang: rechtliche Grundlagen
StVO § 2 - Straßenbenutzung durch
Fahrzeuge (1)
Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen
die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei
Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder
bei Unübersichtlichkeit.
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander
fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch
der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen,
wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240
oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen
sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen,
wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert
werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt
werden.
(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere
Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern
Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu
nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
§ 41 - Vorschriftzeichen
(2) [...]
5. Sonderwege
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Zeichen 237
Radfahrer |
Zeichen 238
Reiter |
Zeichen 239
Fußgänger |
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Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der
Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf einem Schild,
durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt
werden. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild
gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten weißen
Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das
Zeichen "Fußgänger" steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig
ist. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges
durch Mofas gestattet werden.
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Zeichen 240
gemeinsamer Fuß- und Radweg |
Zeichen 241
getrennter Rad- und Fußweg |
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Die Zeichen bedeuten:
a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten
Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie
nicht benutzen;
b) wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen;
c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und
die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger
Rück- sicht zu nehmen;
d) auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden;
e) wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr
zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren
werden;
f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr
zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren
werden.
§ 42 - Richtzeichen (6)
[...]
1. Leitlinie
g) Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für
Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung
bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist
dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen
(Sinnbild "Radfahrer", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein.
2000-12-01 (©
Bernd Sluka)
Dieser Text darf frei kopiert, gelinkt und verbreitet werden,
solange er vollständig, unverändert und
unter Angabe der Autoren zitiert wird.
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